Pflegereform 2015

Das neue Pflegestärkungsgesetz tritt ab Januar 2015 in Kraft. Aber was bedeutet das für Sie?

Neue Leistungen für Ihre Betreuung und die Entlastung Ihrer Angehörigen
Der Anspruch auf Betreuungsleitungen wird ausgeweitet, d.h., künftig wird jeder, der eine Pflegestufe hat, einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu 104 € pro Monat erhalten. Für Demenzkranke mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz steigt der Betrag von 200 € auf 208 €. Diese neuen Leistungen können Sie für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen. Wenn Sie die Leistungen nicht abrufen, wird der Betrag verfallen, denn eine Auszahlung wie beim Pflegegeld ist nicht möglich.

Mehr Geld für Tagespflege
Wenn Sie unsere Tagespflege besuchen oder überlegen, dies zu tun, haben Sie ab Januar 2015 eine deutliche finanzielle Unterstützung zu erwarten. Denn für den Besuch der Tagespflege steht Ihnen künftig ein eigener Betrag aus der Pflegeversicherung zur Verfügung. Dieser ist genauso hoch wie die Sachleistungsbeträge für die ambulante Pflege.
Ebenso wie bei den Betreuungs- und Entlastungsleistungen gilt: Der Betrag verfällt, wenn Sie nicht in die Tagespflege gehen.
Auch für Patienten mit der Pflegestufe 0 gilt die Neuregelung.

Mehr Flexibilität bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden, d.h. zugunsten der Verhinderungspflege können Sie bis zu 50 des Jahresbetrages der Kurzzeitpflege über eine Dauer von bis zu sechs Wochen verwenden.
Für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Ihnen jeweils 1.612 € zur Verfügung.

Mehr Geld für Umbaumaßnahmen
Wenn Sie Anpassungen in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus vornehmen, die Ihnen und Ihren Nagehörigen die Pflege zu Hause erleichtern, können Sie hierfür statt bisher 2.557 € nun bis zu 4.000 € von Ihrer Pflegekasse als Zuschuss erhalten.
Für Pflegehilfsmittel zahlt Ihre Pflegekasse Ihnen künftig 40 € anstatt 31 €.

Bessere Leitungen für Ihre pflegenden Angehörigen
Aufgrund von Berufstätigkeit fällt es Ihren Nagehörigen oftmals schwer, Sie in Ihrer Situation zu unterstützen. Hier gibt es künftig Erleichterung. Denn der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die Pflegeversicherung ab 2015 ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für eine 10- tägige bezahlte Freistellung vom Beruf für die Pflege eines Angehörigen zahlt.

Haben Sie noch Fragen zu den neuen Leistungen?
Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne und besprechen gemeinsam mit Ihnen, wie Sie Ihre neuen Leistungen optimal nutzen können.